Nach Rückzahlung des Hypothekardarlehens geht der Schuldbrief zurück an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer.
Beim Register-Schuldbrief wird die Grundeigentümerin als neue Pfandgläubigerin oder der Grundeigentümer als neuer Pfandgläubiger im Grundbuch eingetragen. Beim Papier-Schuldbrief wird das Wertpapier rechtsgültig übertragen und der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ausgehändigt.
Einmal errichtete Schuldbriefe werden normalerweise im Grundbuch nicht gelöscht, weil sie zur Sicherung von neuen Hypothekardarlehen wiederverwendet werden können. Beim Register-Schuldbrief muss lediglich die neue Gläubigerin oder der neue Gläubiger im Grundbuch eingetragen werden. Der Papier-Schuldbrief muss rechtsgültig übertragen und der neuen Gläubgierin oder dem neuen Gläubgier ausgehändigt werden.