Bis zur Erbteilung bilden die Erbinnen und Erben eine Erbengemeinschaft. Sie können grundsätzlich nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen. Bei Uneinigkeit kann jede Erbin und jeder Erbe bei der zuständigen Behörde – im Kanton Bern beim zuständigen Regierungsstatthalteramt – die Bestellung einer Erbenvertreterin oder eines Erbenvertreters verlangen.
Erbinnen und Erben, die mit der Erblasserin/dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen oder die die Erbschaft ausgeschlagen haben sowie Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer gehören nicht zur Erbengemeinschaft.