Die Inventare geben einen Gesamtüberblick über sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses. Man unterscheidet folgende Inventararten:
- Steuerinventar
- Erbschaftsinventar
- öffentliches Inventar
Wenn eine im Kanton Bern steuerpflichtige Person stirbt und sie – allein oder zusammen mit der überlebenden Ehepartnerin oder dem überlebenden Ehepartner bzw. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner – ein Rohvermögen (Aktiven) von mehr als CHF 100'000 besessen hat, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ein Steuerinventar an. Im Steuerinventar wird das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers aufgenommen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern setzt aufgrund des Steuerinventars und der Erbschaftssteuer-Anzeige die Erbschaftssteuern fest, überprüft frühere Steuerveranlagungen und erhebt allenfalls Nach- und Strafsteuern.
Die Vormundschaftsbehörde beschliesst die Aufnahme eines Erbschaftsinventars, wenn unmündige Erbinnen oder Erben vorhanden sind, eine Erbin oder ein Erbe sie ausdrücklich verlangt oder ohne Vertretung im Ausland weilt. Für unmündige Erbinnen und Erben wird zudem eine zeitlich befristete Beistandschaft angeordnet.
Jede Erbin und jeder Erbe kann beim zuständigen Regierungsstatthalteramt die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen. Das öffentliche Inventar soll Klarheit über den Umfang – insbesondere auch über die Schulden – der Erbschaft verschaffen. Nach Abschluss des öffentlichen Inventars werden die Erbinnen und Erben aufgefordert, die Erbschaft innert eines Monats entweder anzunehmen oder auszuschlagen.
Inventare sind öffentliche Urkunden. Sie werden im Kanton Bern durch die Notarin oder den Notar aufgenommen.
Kosten
Die Kosten notarieller Rechtsgeschäfte setzen sich grundsätzlich zusammen aus:
- der Beurkundungsgebühr, dem Honorar und den Auslagen der Notarin oder des Notars, zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.)
- allfälligen Steuern (z.B. Handänderungssteuer)
- allfälligen Gebühren, insbesondere den kantonalen Grundbuch- und Handelsregistergebühren
Die Beurkundungsgebühren der bernischen Notarinnen und Notare sind in der kantonalen Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) verbindlich festgelegt.
Die Kosten für die Errichtung eines Inventars richten sich nach dem inventarisierten Rohvermögen, welches das gesamte Vermögen jeder Art umfasst, mit dem sich die Notarin oder der Notar auseinanderzusetzen hat (Art. 10 GebVN).
Das nachfolgende Berechnungsbeispiel dient als Hinweis für die möglichen Kosten eines Inventars. Zu beachten ist, dass je nach Sachverhalt noch zusätzliche Kosten für das Ausstellen von Erbenscheinen (Art. 12 GebVN), für das Erbschaftssteuerverfahren und das Ausfüllen von Steuererklärungen anfallen.
Berechnungsbeispiel:
Der Erblasser war verheiratet, hatte eine Tochter und das eheliche Rohvermögen (d.h. alle Aktiven ohne Abzug der Passiven) beträgt per Todestag CHF 400'000. Die privaten Unterlagen für die Errichtung des Inventars werden durch die Witwe selber zusammengetragen bzw. beschafft.
Beurkundungsgebühr gemäss Art. 10 GebVN (Mitteltarif) | CHF 1'500 |
Honorar für Nebenarbeiten | ca. CHF 400 |
Auslagen | ca. CHF 250 |
Kosten total (exkl. MWST) | ca. CHF 2'150 |