Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei der Gütergemeinschaft besteht das Vermögen der Ehepartner aus dem Eigengut jedes Ehepartners und dem gemeinsamen Gesamtgut.
Das Eigengut setzt sich zusammen aus den persönlichen Gebrauchsgegenständen und allfälligen Genugtuungsansprüchen.
Das Gesamtgut umfasst das gesamte übrige Vermögen der Ehepartner. Am Gesamtgut ist jeder Ehepartner zur Hälfte beteiligt. Über das Gesamtgut können die Ehepartner grundsätzlich nur gemeinsam verfügen.
Bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines Ehepartners oder bei einem Güterstandswechsel durch Ehevertrag findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der überlebende Ehepartner Anspruch hat auf:
- sein Eigengut
- die Hälfte des Gesamtguts
Falls die Ehe durch den Tod eines Ehepartners aufgelöst wird, fällt das Eigengut des verstorbenen Ehepartners sowie die Hälfte des Gesamtguts in den sogenannten Nachlass. Der Nachlass fällt an die gesetzlichen Erbinnen und Erben der oder des Verstorbenen, wozu auch der überlebende Ehepartner zählt.
Mit einem neuen Ehevertrag können die Ehepartner jederzeit den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütertrennung vereinbaren.