Die Stiftung ist die klassische Rechtsform für gemeinnützige Institutionen und für die Personalvorsorge.
Die Stiftung ist ein Vermögen, das einem bestimmten ideellen, d.h. einem nichtwirtschaftlichen Zweck gewidmet ist. Sie ist eine sogenannte juristische Person. Die Stiftung hat keine Firma, sondern einen Namen.
Eine Stiftung kann durch eine einzige Person mittels einer Stiftungsurkunde oder eines Testaments errichtet werden. Ebenfalls möglich ist die Errichtung einer Stiftung mittels eines Erbvertrags.
Die Stiftungsurkunde muss öffentlich beurkundet werden. Die öffentliche Beurkundung erfolgt im Kanton Bern durch die Notarin oder den Notar.
Die Stiftung entsteht grundsätzlich mit dem Eintrag im Handelsregister.
Der Zweck und die Organisation der Stiftung wird in der Stiftungsurkunde bzw. im Testament oder im Erbvertrag und allenfalls in einem zusätzlichen Stiftungsreglement geregelt.
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens einer Person. Er ist für die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung nach aussen zuständig.
Die Stiftung ist buchführungspflichtig, d.h. sie muss eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen. Der Stiftungsrat bezeichnet eine unabhängige Revisionsstelle, welche jährlich die Rechnungsführung und die Vermögenslage der Stiftung überprüft und dem Stiftungsrat und der Aufsichtsbehörde schriftlichen Bericht erstattet. Die Bezeichnung einer unabhängigen Revisionsstelle ist grundsätzlich obligatorisch.
Die Destinatäre sind diejenigen Personen, denen gemäss dem Stiftungszweck Leistungen der Stiftung zukommen sollen.
Jede Stiftung steht grundsätzlich unter staatlicher Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen entsprechend dem Stiftungszweck verwendet wird. Auf Bundesebene übernimmt diese Funktion das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), auf Ebene des Kantons Bern das Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV) oder die zuständige Gemeinde.
Für die Schulden der Stiftung haftet nur das Stiftungsvermögen.