Jedermann kann grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen und somit auch Vermögenswerte an beliebige Personen verschenken. Gemäss Obligationenrecht (OR) müssen Schenkungsverträge über Grundstücke öffentlich beurkundet werden.
Der Kanton Bern erhebt auf Schenkungen grundsätzlich eine Schenkungssteuer. Schenkungen unter Ehepartnern bzw. unter Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Schenkungen an Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder sind steuerfrei. Bei Pflegekindern muss das Pflegeverhältnis allerdings mindestens zwei Jahre gedauert haben.
Schenkungen an gesetzliche Erbinnen oder Erben sind beim Tod der Schenkerin oder des Schenkers unter bestimmten Voraussetzungen von der bzw. dem Beschenkten gegenüber den übrigen Erbinnen und Erben auszugleichen (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Erbvorempfang bzw. zur Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft).
Zudem werden Schenkungen beim Tod der Schenkerin oder des Schenkers unter bestimmten Voraus-setzungen bei der Berechnung der Pflichtteile der Erbinnen und Erben berücksichtigt.
Erbvorempfang bzw. Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft
Der Erbvorempfang wird auch als Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft bezeichnet und ist eine Schenkung an eine Erbin oder einen Erben, die in der dereinstigen Erbteilung an den Erbteil der bzw. des Beschenkten angerechnet werden soll und somit gegenüber den übrigen Erbinnen und Erben auszugleichen ist. Diesbezüglich wird mit Vorteil bereits im Zeitpunkt des Erbvorempfangs bzw. der Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft ein verbindlicher Anrechnungswert festgelegt.
Abtretungsverträge auf Rechnung künftiger Erbschaft über Grundstücke müssen öffentlich beurkundet werden.
Der Kanton Bern erhebt auf Erbvorempfänge bzw. auf Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft grundsätzlich eine Schenkungssteuer. Erbvorempfänge bzw. Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft unter Ehepartnern bzw. unter Personen in eingetragener Partnerschaft sowie an Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder sind steuerfrei. Bei Pflegekindern muss das Pflegeverhältnis allerdings mindestens zwei Jahre gedauert haben.
Erbvorempfänge bzw. Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft werden beim Tod der Abtreterin oder des Abtreters unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Pflichtteile der Erbinnen und Erben berücksichtigt.