Erbteile - mynot.ch

Erbteile

Falls die Erblasserin oder der Erblasser weder ein anderslautendes Testament noch einen anderslautenden Erbvertrag hinterlässt, fällt ihr oder sein Vermögen an die gesetzlichen Erbinnen oder Erben.

Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind:

  • die Ehepartnerin oder der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner
  • die Kinder oder deren Nachkommen
  • die Eltern oder deren Nachkommen
  • die Grosseltern oder deren Nachkommen 
  • das Gemeinwesen (Wohnsitzkanton und/oder vom Kanton bezeichnete Gemeinde), sofern die Erblasserin oder der Erblasser keine erbberechtigten Personen hinterlässt
     

Die Kinder der Erblasserin oder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. An Stelle von Kindern, die vorverstorben sind, treten deren Nachkommen (vgl. unten Beispiel 1).

Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft je zur Hälfte an die Eltern. An Stelle von Mutter oder Vater, die vorverstorben sind, treten deren Nachkommen (vgl. unten Beispiel 2).

Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser weder Nachkommen noch Eltern und sind auch keine Nachkommen der Eltern vorhanden, gelangt die Erbschaft je zur Hälfte an die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits. An Stelle von Grossvater oder Grossmutter, die vorverstorben sind, treten deren Nachkommen (vgl. unten Beispiel 3).

Die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner erhält:

  • wenn sie oder er mit Kindern oder deren Nachkommen zu teilen hat: die Hälfte der Erbschaft (vgl. unten Beispiele 4 und 5)
  • wenn sie oder er mit den Eltern oder deren Nachkommen zu teilen hat: drei Viertel der Erbschaft (vgl. unten Beispiel 6)
  • wenn weder Kinder noch Eltern noch Nachkommen von Kindern oder Eltern vorhanden sind: die ganze Erbschaft

Beispiele:

Vorbemerkung: Weibliche Personen werden mit einem Viereck und männliche Personen mit einem Kreis gekennzeichnet. Ehepartner sind mit einem Halbkreis miteinander verbunden. Bei geschiedenen Ehepartnern ist die Verbindung (Halbkreis) durchgestrichen. Die Erblasserin oder der Erblasser ist immer kreuzweise durchgestrichen. Bereits vor der Erblasserin oder dem Erblasser verstorbene Personen sind einfach durchgestrichen.

Es erben die Söhne a und b je 1/3, die Enkel f und g sowie die Enkelin h je 1/9 an Stelle ihrer vorverstorbenen Mutter c.

Es erben der Vater a 1/2 und die Geschwister c und d je 1/4 an Stelle ihrer vorverstorbenen Mutter b.

Es erben Onkel g und Tante h je 1/4 an Stelle der vorverstorbenen Grosseltern väterlicherseits c und d; die Grossmutter mütterlicherseits f erbt 1/4 und die Onkel i und j erben je 1/8 an Stelle des vorverstorbenen Grossvaters mütterlicherseits e.

Es erben der Ehemann a 1/2, und die Kinder b, c und d je 1/6.

Es erben die Ehefrau b 1/2 und die Kinder c, d und e je 1/6. Die geschiedene Ehefrau a erbt nichts.

Es erben die Ehefrau d 3/4, die Mutter b 1/8 und der Bruder c 1/8 an Stelle seines vorverstorbenen Vaters a.