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Erbteilung

Die Erbinnen und Erben können die Aufteilung des Nachlasses grundsätzlich frei vereinbaren. Die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner besitzen in Bezug auf die eheliche Wohnung und den Hausrat gewisse Vorrechte.

Das Nachlassvermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert geteilt. Für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe gelten die Spezialvorschriften des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

Die Erbteilung kann nur mit Zustimmung aller Erbinnen und Erben vereinbart werden. Besteht Uneinigkeit, kann jede Erbin oder jeder Erbe mit einer Erbteilungsklage die gerichtliche Teilung der Erbschaft verlangen. In diesem Fall wird der Nachlass in der Regel versteigert und der Erlös unter den Erbinnen und Erben aufgeteilt.

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